Das Willenselement im Rahmen des Eventualvorsatzes fehlt, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Den Motiven des Täters kommt - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu.
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BGH Urteil vom 12.12.2018 – 5 StR 517/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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