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BGH, Urteil vom 12.05.2022, III ZR 78/21

Einordnung: Zivilrecht / Behandlungsvertrag

Konkret: Kinder beim Arzt: Vertrag zugunsten Dritter

Kernaussagen: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte die beiden Verträge, die medizinische Leistungen i.S.v. § 630a IBGB betrafen (vgl. § 124 I SGB V), nicht gemäß § 1629 I BGB als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder, sondern gemäß § 328 I BGB zu deren Gunsten im eigenen Namen mit der Klägerin abgeschlossen hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Kinder der Beklagten im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses privat oder gesetzlich krankenversichert waren.

Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis - oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie - zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB). Aus einem solchen Behandlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, die Eltern berechtigt und verpflichtet. Der Grund dafür liegt darin, dass die Eltern durch den Vertragsschluss ihrer Personensorgepflicht aus § 1626 BGB nachkommen, dem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen.

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Dieses Urteil ist klausur- und praxisrelevant.

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