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BGH, Urteil vom 11.1.2024, III ZR 15/23

Einordnung: Staatshaftungsrecht

Konkret: Amtshaftung / Ausübung eines öffentlichen Amtes

Kernaussagen: Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer von der Straßenbaubehörde angeordneten Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 2 StVO), in deren Mittelpunkt ein Durchfahrtverbot steht, Verkehrsschilder (hier: Umleitungsankündigung) aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 S. 1 GG aus.

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