Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Messestand, an dem ein Unternehmen an wenigen Tagen im Jahr tätig wird, unter den Begriff "Geschäftsräume" fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
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BGH - Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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