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BGH, Urteil vom 08.03.2022, VI ZR 47/21

Einordnung: Zivilrecht / Straßenverkehr

Konkret: Bei beidseitiger Fahrbahnverengung gilt Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme

Kernaussagen: Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 VI und VII StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.
Das Allgemeine Gefahrenzeichen 120 ("Verengte Fahrbahn") nach Anlage 1 zu § 40 VI und VII StVO signalisiert eine Verengung der Fahrbahn. Im Falle der Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt es - anders als beim Zeichen 121 ("Einseitig verengte Fahrbahn") - nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel i.S.d. § 7 V StVO verbunden; auch greift das Reißverschlussverfahren des § 7 IV StVO nicht unmittelbar. Die in der Verengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt jedoch zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer i.S.d. § 1, § 3 I StVO.
Der Schaden war folglich auf Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 zu regulieren.

Dieses Urteil ist praxisrelevant.

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