Einordnung: Strafrecht / Lossagung
Konkret: „Lossagung“ in der Vorbereitungsphase
Kernaussagen: Es geht um das folgende Grundproblem: Was ist, wenn jemand in der Phase der Vorbereitung der Tat bereits Tatbeiträge erbracht hat, die bis in das Stadium des Versuchs bzw. der Vollendung fortwirken, er sich dann aber vor dem Ansetzen zur Tat durch die (bisherigen?!) Komplizen von der Tat innerlich abwendet (sich „lossagt“)?
Hierzu bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung:
Wegen Beteiligung an einer Straftat kann sich auch derjenige als Mittäter (§ 25 II StGB) oder Teilnehmer (§ 26 ff. StGB) strafbar machen, der lediglich im Vorbereitungsstadium der Tat einen Tatbeitrag leistet, wenn die Tat entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans begangen wird. Bei einer Beteiligung mehrerer an der Tat kann durch die Aufgabe von Vorbereitungshandlungen eine Bestrafung wegen Beteiligung an der (versuchten oder vollendeten) Tat allenfalls dann vermieden werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein fortwirkender oder noch wirksam werdender Tatbeitrag erbracht ist. Hat ein Angeklagter dagegen auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen erbracht, hat er insbesondere den in der Mitverabredung der Tat liegenden psychischen, die Tatgenossen bestärkenden Tatbeitrag geleistet, verlieren diese Tatbeiträge nicht dadurch ihre Bedeutung, dass er sich noch im Stadium der Vorbereitung entschließt, an der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung nun doch nicht teilzunehmen. Das innere Lossagen eines Tatbeteiligten von der Tat ist wirkungslos. Wird die Tat vollendet, ist er infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt.
Die Lossagung und der eng verwandte Rücktritt werden ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht AT I und II und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar.
Dieses Urteil ist klausurrelevant.