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BGH, Urteil vom 01.07.2021, 3 StR 84/21

Einordnung: Strafrecht / Anstiftervorsatz

Konkret: Ein Tatgeneigter kann angestiftet werden

Kernaussagen: Vorsatz des Anstifters setzt voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst (sog. doppelter Anstiftervorsatz) zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt. Anstifter kann auch sein, wer kein ideelles oder materielles Interesse am Taterfolg hat. Auf seine Motivation kommt es grundsätzlich nicht an.

Bis zum Tatentschluss bleibt ein Bestimmen zu einer konkreten Tat selbst dann noch möglich, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat. Es ist nicht entscheidend, dass der Haupttäter sich allgemein bereiterklärt hatte, zukünftig auf Abruf für verschiedene Tathandlungen zur Verfügung zu stehen; denn zu der konkreten Tat hatte er sich gerade noch nicht entschlossen.

Anm.: Der sog. „omnimodo facturus“ kann nicht mehr angestiftet werden, weil er zur Begehung der Haupttat bereits fest entschlossen ist. Sofern der spätere Haupttäter jedoch nur „tatgeneigt“ ist, kann eine Anstiftung noch erfolgen.


Das vorliegende Urteil ist examensrelevant.

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