Voraussetzungen psychischer Beihilfe
Wegen Beihilfe gemäß § 27 I StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert.
Strafbare Beteiligung kann auch in Form der psychischen Beihilfe verwirklicht werden. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings selbst bei deren Billigung nicht aus. Auch wenn eine - psychische - Beihilfe durch Anwesenheit im Sinne eines „Dabeiseins“ oder „Zugegenseins“ bei der Haupttat geleistet werden kann, falls dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird, so setzt jede Beihilfe durch positives Tun - auch die so genannte psychische - doch immer einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus.
Beachte: Sofern aktives Tun ausscheidet und eine Garantenstellung (zB aus Ingerenz besteht), kommt eine Beihilfe durch Unterlassen in Betracht.