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BGH, Entscheidung vom 18.12.2019, XII ZR 13/19

Ein Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt" haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen. Der Halter muss im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. Der Parkplatzbetreiber hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs im Nachhinein in Erfahrung zu bringen.

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