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BGH, Beschluss vom 29.08.2023, 1 StR 211/23

Einordnung: Revision / Verständigungsgespräche

Konkret: Mitteilungspflichten zu Verständigungsgesprächen

Kernaussagen:
Nach § 243 IV StPO sind der Umstand und der Inhalt eines Verständigungsgesprächs auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind. Von einem solchen Bemühen um Verständigung ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens in Verbindung zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt. Ein bloßes Rechtsgespräch über die Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage oder ein allgemeiner Hinweis etwa auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zielt solange nicht auf eine einvernehmliche und damit mitteilungspflichtige Verfahrenserledigung ab, wie das Gericht nicht eine „Gegenleistung“ für eine vom Angeklagten angebotene „Leistung“ in Aussicht stellt. Es genügt indes, wenn die Erörterungen von den Verfahrensbeteiligten als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können; im Zweifel wird über das Gespräch zu berichten sein.

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