Einordnung: Strafrecht / Brandstiftungsdelikte
Konkret: Zur Entwidmung eines Wohngebäudes
Kernaussagen: Zwar kann ein Gebäude dadurch, dass es von seinen Bewohnern tatsächlich als Wohnung aufgegeben (sog. „entwidmet“) wird, seine Qualität als Tatobjekt einer schweren Brandstiftung gem. § 306a I Nr. 1 StGB verlieren. Der Aufgabewille braucht nicht durch eine vor der Brandlegung nach außen erkennbar gewordene Handlung manifest geworden zu sein; es kann vielmehr bereits genügen, dass er erst in der Brandlegung selbst zum Ausdruck kommt.
Eine solche Entwidmung kommt indes nur in Betracht, wenn der Entschluss zur Aufgabe des Wohnzwecks von sämtlichen Bewohnern gefasst wird und sich auf das gesamte Gebäude bezieht. Denn Schutzobjekt des § 306a I Nr. 1 StGB ist das Gebäude in seiner Gesamtheit und nicht die einzelne Wohnung innerhalb desselben. Auf diese Untereinheit des Gebäudes kommt es nur auf der Ebene des tatbestandsmäßigen Erfolges an, insofern die Zerstörung der Wohnung ein teilweises Zerstören des Gebäudes im Sinne des § 306a I Nr. 1 Alt. 2 StGB darstellt. Die brandbedingte Zerstörung und die damit einhergehende Aufgabe einer einzelnen Wohnung durch dessen Bewohner vermag indes nicht die Entwidmung eines von mehreren Personen bewohnten Gebäudes als taugliches Tatobjekt der schweren Brandstiftung herbeizuführen. Denn die Zerstörung einer Untereinheit ändert nichts an der typischen Gefahrenlage, der § 306a I Nr. 1 StGB zu begegnen bestimmt ist.
Die Brandstiftungsdelikte werden im Intensiv-Skript „Strafrecht BT III“ als auch im Skript Crashkurs Strafrecht intensiv behandelt.
Dieser Beschluss ist examensrelevant.