Die Betreiberin eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook), die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, muss den Erben die Möglichkeit einräumen, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - darin so "bewegen" zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.
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BGH, Beschluss vom 27.08.2020, III ZB 30/20
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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