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BGH, Beschluss vom 27.06.2023, 6 StR 75/23

Einordnung: Revisionsrecht / Schiebetermin

Konkret: Erörterung eines Ablehnungsgesuchs kein „Schiebetermin"

Kernaussagen:
Zur Frage, was überhaupt ein „Schiebetermin“ ist, findet sich auf „wikipedia.org“:

§ 229 StPO bestimmt, dass die Hauptverhandlung im Grundsatz bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf (Abs. 1). (…) In der Praxis gibt es jedoch häufig Terminschwierigkeiten. Würde die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fortgesetzt, so müsste sie insgesamt von neuem beginnen (§ 229 IV 1 StPO) (…). Um dies zu verhindern, kann ein Schiebetermin bestimmt werden, der oftmals nur wenige Minuten dauern soll, etwa um eine Beweisurkunde zu verlesen. Damit wird der Regelung des § 229 I StPO formal genügt, und es kann anschließend eine weitere Unterbrechung von bis zu drei Wochen stattfinden, bevor die Hauptverhandlung regulär fortgesetzt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH muss aber auch bei einem Schiebetermin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert werden. Nicht ausreichend sind so genannte reine Schiebetermine, die die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden oder in denen einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden. Bei einem solchen reinen Schiebetermin kann ein Revisionsgrund vorliegen.

(Ende des Zitats)

Die Erörterung eines Ablehnungsgesuchs stellt nach BGH eine fristwahrende Verhandlung zur Sache iSv § 229 IV 1 StPO dar. Gleiches gilt, wenn der den Befangenheitsantrag zurückweisende und bereits zuvor gefasste Beschluss in der Hauptverhandlung verkündet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung auch nach § 35 II StPO durch eine formlose schriftliche Mitteilung hätte bekanntgemacht werden können. Solange das Verfahren tatsächlich gefördert und der Sitzungstag nicht von vornherein als sogenannter Schiebetermin konzipiert worden ist, bleibt ohne Bedeutung, ob das Verfahren auch anders hätte gefördert werden können und ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären.

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