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BGH, Beschluss vom 27.04.2021, 2 StR 12/21

Einordnung: Strafrecht / Rücktritt

Konkret: Abgrenzung un-/beendeter Versuch

Kernaussagen: Ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 I 1 Alt. 2 StGB zurückgetreten werden kann, liegt auch dann vor, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Der Versuch eines Tötungsdelikts ist auch dann beendet, wenn der Täter Kenntnis der tatsächlichen Umstände hat, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen, was bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, insbesondere bei tief in den Brust- oder Bauchraum eingedrungenen Messerstichen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt..

Die vorliegende Entscheidung betrifft den sog. „Rücktrittshorizont“ des Täters. Im Grundsatz ist der Versuch nur dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, bereits alles Nötige für den Erfolgseintritt getan zu haben. Was gilt aber, wenn sich der Täter hierüber gar keine Gedanken gemacht hat?

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