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BGH, Beschluss vom 26.02.2019, 4 StR 464/18

Maßgeblich für die Beurteilung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ist stets das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Die vollständige Durchführung eines Tatplans schließt dagegen einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus.

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