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BGH, Beschluss vom 24.11.2021, 4 StR 345/21

Einordnung: Strafrecht / Rücktritt vom Versuch

Konkret: Maßgeblich für einen Fehlschlag ist die Lehre vom Rücktrittshorizont

Kernaussagen: Ein Fehlschlag des Versuchs ist gegeben, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan (also nicht die sog. „Tatplantheorie“), dem je nach Fallgestaltung allerdings Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (die sog. „Lehre vom Rücktrittshorizont“).

Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten.

Beachte, dass eine Mindermeinung die Rechtsfigur des Fehlschlags nicht anerkennt und alle hier von der ganz h.M. verorteten Probleme als solche der Freiwilligkeit ansieht.
Sofern Du dies in einer Klausur ansprichst, darfst Du nicht (!) die Frage aufwerfen, ob der „Prüfungspunkt“ des Fehlschlags anzuerkennen ist. Dies wäre eine unzulässige Erklärung des Prüfungsschemas. Du darfst aber die Frage aufwerfen, ob der „Rücktrittsausschlussgrund des Fehlschlags“ anzuerkennen ist; dies ist nämlich eine dogmatische Frage.

Ausführlich war diese Entscheidung dargestellt in der RA 4/22. Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.

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Dieser Beschluss ist klausur- und praxisrelevant.

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