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BGH, Beschluss vom 22.09.2021, 1 StR 156/21

Einordnung: Strafrecht / Konkurrenzen

Konkret: Abgrenzung Tateinheit und Tatmehrheit beim Betrug

Kernaussagen: Täuscht der Täter bei einem gemeinsamen Treffen mit drei Geschädigten bewusst wahrheitswidrig vor, dass diese gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr eine Option auf eine Parzelle eines zu realisierenden Objekts erwerben können, handelt es sich um einen tateinheitlichen Betrug in drei Fällen und nicht um Tatmehrheit, auch wenn die Täuschungshandlung in weiteren Gesprächen vertieft wurde.

Anm.: Hätte der Täter drei getrennte „Beratungsgespräche“ mit jeweils einem der Geschädigten geführt, hätte ein tatmehrheitlich (§ 53 StGB) begangener Betrug in drei Fällen vorgelegen.

Die Konkurrenzen sind ein wichtiges Thema, welches leider häufig beim Lernen vernachlässigt wird. Immer daran denken: Ein Delikt, das auf Konkurrenzebene zurücktritt, darf in der Klausur nicht breit ausgeführt werden. Deshalb ist ein Verständnis für die Konkurrenzen wichtig für die richtige Schwerpunktsetzung in der Klausur.

Die Konkurrenzen werden im Intensiv-Skript „Strafrecht AT II“ ausführlich behandelt.

Dieser Beschluss ist examensrelevant.

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