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BGH, Beschluss vom 20.09.2022, 3 StR 200/22

Einordnung: Strafprozessrecht / Hinweispflicht gem. § 265 StPO

Konkret: Abgrenzung §§ 265 und 266 StPO

Kernaussagen:
Der rechtliche Hinweis gem. § 265 StPO und die Nachtragsanklage gem. § 266 StPO dienen dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Angeklagten.

Wird die gleiche prozessuale Tat nur rechtlich anderes gewürdigt, so bedarf es nur eines Hinweises des entscheidenden Gerichts (§ 265 StPO); soll hingegen eine andere prozessuale Tat in das Verfahren einbezogen werden, so bedarf es einer sog. Nachtragsanklage (§ 266 StPO).

Wird zur Begründung der Tatqualifikation des § 250 I Nr. 1 Buchst. b StGB ein Sachverhalt herangezogen, der sich gegenüber dem Geschehen, auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 II Nr. 1 StGB stützt, nicht lediglich als ein Weniger darstellt, sondern abweichende Tatumstände umfasst (hier: Mitführen von Klebeband statt eines Elektroschockers), besteht eine entsprechende Hinweispflicht nach § 265 I StPO.

Die Entscheidung ist zutreffend, da es sich um den gleichen Lebenssachverhalt - also den gleichen Überfall - handelt; lediglich hat sich in der Hauptverhandlung herausgestellt, dass der Täter ein anderes Tatwerkzeug mitgeführt hat.


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