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BGH, Beschluss vom 20.02.2019, StB 51/18

Nur wenn sich die Postsendungen im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen, enthält die Verpflichtung zur Herausgabe von Postsendungen gemäß § 99 StPO als Minus zugleich die Verpflichtung, Auskunft über die Postsendungen zu erteilen. Die für eine Beschlagnahme retrograder Postdaten und einen dahingehenden Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsorgane notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich weder aus der direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 99 StPO. Eine Auskunftspflicht der Postunternehmen über retrograde Postdaten lässt sich auch nicht auf § 94 StPO stützen. Die Regelungen der RiStBV stellen als interne Verwaltungsvorschriften bzw. innerdienstliche Weisungen keine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dar. Damit folgt auch aus Nr. 84 S. 2 RiStBV keine Auskunftspflicht in Bezug auf retrograde Postdaten. Es fehlt damit an einer Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Postdienstleistern zur Erteilung von Auskünften über Postsendungen, die sich nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

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