Einordnung: Strafprozessrecht / Gefahr im Verzug
Konkret: Eilanordnung einer Durchsuchung
Kernaussagen:
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen für die Annahme von Gefahr im Verzug nicht aus. Eine solche muss vielmehr mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt nicht. Eine Eilanordnung vermag schon ihrem Wesen nach nur Eingriffe zu legitimieren, die im unmittelbaren Fortgang ins Werk gesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft ist nach einer rechtmäßig kraft Eilkompetenz ergangenen Durchsuchungsanordnung nicht gehalten, nachträglich eine richterliche Genehmigung einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Möglichkeit hierzu ausnahmsweise noch vor Beginn der – unverzüglich ins Werk zu setzenden – Durchsuchung ergibt. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot; dies gilt auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Das kommt in Betracht, wenn der Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt wurden.
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