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BGH, Beschluss vom 19.7.2023, 2 StR 77/22

Einordnung: Strafrecht / Betrug

Konkret: Vermögensschaden beim Anlagebetrug

Kernaussagen:
Ein Vermögensschaden iSd § 263 I StGB liegt vor, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung.

Bei einem Anlagebetrug ist dem jeweils angelegten Betrag der Wert des gleichzeitig erlangten Rückzahlungsanspruchs gegenüberzustellen. Der Rückzahlungsanspruch wird – bei grundsätzlich gegebener Zahlungswilligkeit des Schuldners – maßgeblich durch dessen Bonität und den Wert ggf. gestellter Sicherheiten bestimmt. Der Wert dieser Forderung bestimmt sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und ist konkret festzustellen und zu beziffern.

Ein Vermögensschaden kann sich grundsätzlich auch auf das höhere Ausfallrisiko zweckwidrig verwendeter Anlagegelder stützen.

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