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BGH, Beschluss vom 19.05.2021, 6 StR 28/21

Einordnung: Strafrecht / Diebstahl

Konkret: Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

Kernaussagen: Beim Wohnungseinbruchdiebstahl liegt regelmäßig ein Versuchsbeginn vor, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens (hier: Einwerfen einer Fensterscheibe) beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden.

Anders ist dies, wenn der Täter einen Tresor in der Wohnung aufbrechen möchte. Dann setzt er zu dieser von ihm geplanten Wegnahme erst an, wenn er beginnt, sich an dem Tresor „zu schaffen zu machen“.

Diese Entscheidung ist examensrelevant.

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