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BGH, Beschluss vom 18.7.2023, 4 StR 42/23

Einordnung: Strafrecht / Urkundenfälschung

Konkret: Handlungseinheit beim Gebrauch gefälschter KfZ-Kennzeichen

Kernaussagen:
Es liegt nur eine (!) Urkundenfälschung als tatbestandliche Handlungseinheit vor, wenn eine gefälschte Urkunde (hier: entwendetes und für ein anderes Fahrzeug ausgestelltes amtliches Kennzeichen) mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, während der Fahrzeugnutzungen begangener Delikte (hier: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässige Körperverletzung) mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden.

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