Ein fehlgeschlagener Versuch ist nur dann anzunehmen, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln nicht mehr ausgeführt werden und nur noch mit zeitlicher Verzögerung nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette vollendet werden kann .Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter, wie er weiß, ohne zeitliche Zäsur sofort ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen könnte, auch wenn er daran bei der gedanklichen Vorbereitung der Tat nicht gedacht hat. Unschädlich ist auch der Übergang von bedingtem zu direktem Vorsatz, solange hierdurch die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht beseitigt wird.
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BGH Beschluss vom 18.12.2018 – 4 StR 493/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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