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BGH, Beschluss vom 17.09.2019, 1 StR 343/1

Ein Darstellungsmangel, welcher zur Aufhebung des Urteils (Sachrüge) führt, liegt vor, wenn das Urteil dem Revisionsgericht mangels Darstellung wichtiger Aspekte eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung nicht ermöglicht.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung(sog. Rücktrittshorizont). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 

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