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BGH, Beschluss vom 16.06.2021, 1 StR 126/21

Einordnung: Strafrecht / Rechtfertigungsgründe

Konkret: Verteidigungswille muss das prägende Motiv sein

Kernaussagen: § 32 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht einen Verteidigungswillen. Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein.

Anm.: Der Mensch hat selten ein singuläres Motiv, welches seine Handlungen leitet. Für den Verteidigungswillen bei § 32 StGB genügt daher, dass er „prägend“ oder „handlungsleitend“ war. Gleiches gilt für andere Rechtfertigungsgründe. Gleiches gilt aber - insoweit zum Nachteil des Täters - auch bei subjektiven Mordmerkmalen. Auch diese liegen bereits dann vor, wenn sie als Tatmotiv „prägend“ gewesen sind.


Der vorliegende Beschluss ist examensrelevant.

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