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BGH, Beschluss vom 15.08.2023, 4 StR 227/23

Einordnung: Straßenverkehrsdelikte / § 315b StGB

Konkret: § 315b StGB kann auch durch einen Mitfahrer begangen werden

Kernaussagen:
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann auch durch einen Mitfahrer in Mittäterschaft begangen werden. § 315b I StGB ist kein eigenhändiges Delikt und setzt daher nicht voraus, dass der Täter das Fahrzeug selbst steuert. Es liegt Tatherrschaft des Mitfahrers vor, wenn er das Tatfahrzeug zur Verfügung stellt, das Fahrziel vorgibt, während der Tatausführung (Zufahren auf den Geschädigten in der Absicht, ihn gegen die Hauswand zu quetschen) im Fahrzeug anwesend ist und Einfluss auf die Handlungen des Fahrers nehmen konnte sowie ein erhebliches Tatinteresse aufwies, nachdem er zuvor mit dem Geschädigten Beleidigungen und Bedrohungen ausgetauscht hatte.
Beachte: durch das Merkmal des „Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr“ sind die §§ 316, 315c StGB hingegen sehr wohl sog. eigenhändige Delikte.

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