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BGH, Beschluss vom 15.02.2022- 4 StR 491/21

Einordnung: Strafrecht / Mordmerkmale

Konkret: Keine Heimtücke, wenn das Opfer mit einem Angriff rechnet

Kernaussagen: Wiederholen wir kurz die maßgeblichen Definitionen für den vorliegenden Fall:
Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die gerade infolge der Arglosigkeit vorhandene Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt und dabei in feindlicher Willensrichtung handelt.

Arglos ist, wer sich zur Zeit des Beginns der Tötungshandlung keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.

Die Wehrlosigkeit resultiert beim Heimtückemord aus der gerade aufgrund von Arglosigkeit eingeschränkten oder ausgeschlossenen Verteidigungsmöglichkei
Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit beim Mordmerkmal der Heimtücke ist, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH klargestellt: Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit beim Mordmerkmal der Heimtücke ist, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt.

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Dieser Beschluss ist klausurrelevant.

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