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BGH, Beschluss vom 14.01.2021, 1 StR 467/20

Einordnung: Strafrecht / Beihilfe

Konkret: Anforderungen an Gehilfenvorsatz

Kernaussagen: Bei der Beihilfe muss sich die Hilfeleistung auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu selbst bei deren Billigung nicht aus.

Der Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass der Gehilfe in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Insbesondere muss der Gehilfe auch die Tatvollendung der Haupttat wollen. Zwar ist ein Beihilfevorsatz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht gewünscht hat und ihn lieber vermieden hätte. Anders kann dies aber dann sein, wenn der Hilfeleistende davon ausgegangen ist, dass aufgrund seines Tuns der Taterfolg verhindert wird.

Zur Einarbeitung in das Thema bietet sich das Intensiv-Skript Strafrecht AT II an.

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