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BGH, Beschluss vom 13.3.2019, 2 StR 380/18

Anforderungen an die Konkretisierung der Tat in der Anklage

  1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen.
  2. Die Schilderung der Anklage muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare Straftaten gleicher Art verübt hat. Es darf kein Zweifel über die verfahrensgegenständlichen Taten eintreten. Die Tatkonkretisierung kann sich auch aus der Gesamtschau von Anklagesatz und sonstigem Inhalt des Strafbefehlsantrags – wenn dieser weitere individualisierende Hinweise enthält – ergeben.
  3. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam. Dies gilt gleichermaßen für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, an den regelmäßig keine geringeren Anforderungen als an den Anklagesatz zu stellen sind. Das Verfahrenshindernis einer anderweitigen Rechtshängigkeit besteht bei einer unwirksamen Anklage bzw. bei einem unwirksamen Strafbefehlsantrag nicht. 

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