In Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen, ist eine Zueignungsabsicht nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.
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BGH Beschluss vom 11.12.2018 – 5 StR 577/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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