Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BGH Beschluss vom 11.12.2018 – 5 StR 577/18

In Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen, ist eine Zueignungsabsicht nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will. 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.