Einordnung: Strafrecht / Raubdelikte
Konkret: § 239a StGB: stabile Bemächtigungslage im Zwei-Personen-Verhältnis
Kernaussagen:
Die §§ 239a/b StGB müssen im Zwei-Personen-Verhältnis restriktiv ausgelegt werden, damit dahinter z.B. die §§ 249, 255 StGB nicht bedeutungslos werden.
In einem Zwei-Personen-Verhältnis setzt § 239a I StGB daher voraus, dass der Täter die physische Herrschaftsgewalt über das Tatopfer gewonnen und dadurch eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hat, welche er für eine Erpressung ausnutzt oder ausnutzen will. Dabei muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen, indem sich aus ihr eine Drucksituation für das Tatopfer ergibt, die über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinausgeht. An dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang fehlt es, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen.
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