Einordnung: Zivilrecht / Zwangsvollstreckungsrecht
Konkret: Corona-Soforthilfe ist eine nach § 851 I ZPO nicht pfändbare Forderung
Kernaussagen: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nach § 851 I ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrags i.H.v. 9.000 € der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k IV ZPO zu erhöhen.
Nach § 851 I ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 I ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.
Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe sind der Bewilligungsbescheid und die Programme des Bundes und der Länder heranzuziehen.