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BGH Beschluss vom 10.01.2023, AK 49/22

Einordnung: Strafrecht / Mordmerkmale

Konkret: Niedriger Beweggrund bei Angriff eines sog. Reichsbürgers auf Polizeibeamte

Kernaussagen:
Ob die Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen.

Greift der Täter Polizeibeamte aufgrund ihrer Funktion als Organ der für ihn nicht existenten Bundesrepublik Deutschland an, um seine - ersichtlich unzutreffende - Rechtsauffassung gewaltsam durchzusetzen und sich aus egoistischen Motiven staatlicher Einflussnahme zu entziehen; ist dies mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe.

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