Einordnung: Strafrecht / Revisionsrecht
Konkret: Zur Notwendigkeit der elektronischen Signatur
Kernaussagen:
Seitens des Angeklagten kann die Revisionsbegründung nach § 345 II StPO nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig angebracht werden. § 32d S. 2 StPO erfordert seit dem 1. Januar 2022 zwingend, die Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument. Die Prozesshandlung in Form eines pdf-Dokuments (§ 2 I 1 ERVV) muss gemäß § 32a III StPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Der Grad der Signatur, durch welche die eigenhändige Unterschrift ersetzt wird, richtet sich daher nach der Versandart. Ist der Versand über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 31a BRAO) als sicherer Übermittlungsweg erfolgt, so genügt eine einfache Signatur (§ 32a III Var. 2 StPO); in diesem Fall bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Nur in den übrigen Fällen der Übersendung bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 32a III Var. 1 StPO).
Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.