Einordnung: Strafprozessrecht / Beweisverwertungsverbot
Konkret: Belehrung des Zeugen zur Wahrheitspflicht
Kernaussagen: Es ist eine der absoluten Kernfragen des Strafprozessrechts: Wann führt ein Beweiserhebungsverbot auch zu einem Beweisverwertungsverbot?
Im Grundsatz entscheidet hierüber - wenn es keine explizite Regelung gibt (wie z.B. in § 136a III StPO) - eine Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und der Schwere der Rechtsverletzung (des Beschuldigten).
Sind seine Rechte (sein „ Rechtskreis“) gar nicht betroffen, kann es daher im Regelfall auch kein Beweisverwertungsverbot geben.
Wie ist dies bei § 57 StPO?
Dieser lautet:
"Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann."
Die Belehrungsvorschrift des § 57 StPO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, die ausschließlich dem Interesse des Zeugen dient; auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden. Die Angaben eines nicht ordnungsgemäß nach § 57 StPO belehrten Zeugen unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
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Das Strafprozessrecht wird ausführlich im INTENSIV-Skript "StPO: Beweisverbote an ausgewählten Fällen erklärt" dargestellt.
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