Einordnung: Strafrecht / Rücktritt
Konkret: In Gang setzen neuer Kausalkette reicht für Rücktritt
Kernaussagen: Für den Rücktritt vom beendeten Versuch ist es ausreichend, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat und sein auf Erfolgsabwendung gerichtetes Verhalten zumindest mitursächlich für die Verhinderung der Tatvollendung ist.
Freiwilligkeit liegt beim Rücktritt vom Versuch vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält. Erfolgt das Umdenken aufgrund des Einwirkens eines Dritten, ist maßgebend, dass der Täter dennoch aus "aus freien Stücken" handelt und nicht durch äußere Umstände zur Aufgabe der Tat gezwungen wird.
Anm.: Der BGH ist z.T. sehr großzügig, wenn es um die Frage geht, ob der Täter gem. § 24 I 1 2. Var. StGB die „Vollendung verhindert“ hat.
Der Rücktritt wird im Kompakt Strafrecht, im Intensiv-Skript „Strafrecht AT I“ als auch im Skript Crashkurs Strafrecht intensiv behandelt.
Dieser Beschluss ist examensrelevant.