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BGH, Beschluss vom 07.07.2021, 4 StR 141/21

Einordnung: Strafrecht / Erfolgsqualifikation

Konkret: Körperverletzung mit Todesfolge – Keine Zurechenbarkeit des Exzesses eines unbekannten Dritten

Kernaussagen: Eine mittäterschaftliche Zurechnung von Tathandlungen gem. § 25 II StGB setzt voraus, dass es ein arbeitsteiliges Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gibt. Deshalb werden sog. „Mittäterexzesse“ den anderen Komplizen grundsätzlich nicht zugerechnet. Allerdings kann es sein, dass der Exzess vorhersehbar war. In diesem Fall kommt eine Haftung für den Exzess zumindest aus einem fahrlässigen Delikt - u.U. gar einer Erfolgsqualifikation wie §§ 226, 227 StGB - in Betracht.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH klargestellt:
Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters nach § 227 I StGB nicht voraus, dass er selbst unmittelbar zum Tod des Opfers führende Verletzungshandlungen ausführt.
Ist der Todeserfolg aber durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg nur dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet.
Konkret: Verabreden sich Personen dazu, jemanden mit einem Knüppel zu verprügeln, werden sie im Grundsatz nicht für den Tod des Opfers durch die Messerstiche eines unbekannten Dritten (!) bestraft. Die Zurechnung für die schwere Folge ist abzulehnen, wenn die Täter nicht wissen, dass der unbekannte Dritter ein Messer bei sich führt und die tödlichen Stiche vom Tatplan nicht umfasst sind, sondern sich als "Exzess" des unbekannten Täters darstellen.

Das Problem dieser Entscheidung ist examensrelevant.

 

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