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BGH, Beschluss vom 06.10.2021, 6 StR 348/21

Einordnung: Strafrecht / Notwehr

Konkret:
 Gegenwärtigkeit des Angriffs

Kernaussagen: 
Über die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage. Es genügt ein Verhalten, das unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung umschlagen soll; bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist.

Hier passieren häufig Fehler in Klausuren, weil der Versuchsbeginn mit der Gegenwärtigkeit des Angriffs gleichgesetzt wird.
Richtig ist aber: Wenn der Angreifer zum Versuch (z.B. der Körperverletzung) bereits angesetzt hat, liegt zwingend ein gegenwärtiger Angriff gem. § 32 StGB vor.
Jedoch gibt es auch ein „schmales Vorfeld des Versuchs“ in welchem ebenfalls der Angriff schon gegenwärtig ist.

Z.B.: Der Angreifer kommt drohend auf das Opfer zu und „krempelt sich schon die Ärmel hoch“. Dies begründet noch kein Ansetzen zum Versuch, kann aber schon einen gegenwärtigen Angriff darstellen.

Dieser Beschluss ist examensrelevant.

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