1. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung nicht mehr für möglich hält.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch Unterlassen weiterer Tathandlungen erreicht werden kann, ist allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.