Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BGH, Beschluss vom 04.06.2021, 2 BGs 254/21

Einordnung: Strafrecht / Pflichtverteidigung

Konkret: Amtspflicht zur Bestellung eines Rechtsanwalts bei notwendiger Verteidigung auch ohne ausdrücklichen Antrag

Kernaussagen: Nach den Maßgaben des neugefassten § 141 II 1 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung, „unabhängig“ von dessen Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt.

Dies gilt nicht nur für Fälle, in denen bereits Anklage erhoben worden und die Verfahrensherrschaft auf das angerufene Gericht übergangenen ist (§ 142 III Nr. 2 StPO i.V.m. § 141 II 1 Nr. 4 StPO), sondern gerade auch für ermittlungsrichterliche Entscheidungen im Vorverfahren.
Für dieses Normverständnis spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Denn gemäß dem neugefassten § 141 II 1 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung, „unabhängig“ von dessen Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt. Dieser ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Antragsnotwendigkeit gewinnt auch dadurch an Gewicht, dass an dieser Stelle des Regelungsgefüges des Rechts der notwendigen Verteidigung lediglich der Zeitpunkt für die Bestellungsentscheidung bestimmt wird, und die formalen Fragen systematisch § 142 StPO überantwortet werden. Denn hiermit wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellungsentscheidung nicht von prozessualen Erwirkungshandlungen der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten abhängig ist und diese nicht - gerichtlich unkontrolliert - zu deren Disposition steht. Auch enthält der Wortlaut des § 142 StPO keinen Hinweis auf die Notwendigkeit des Antrags eines Verfahrensbeteiligten. Die darin geregelten Antragsbefugnisse lassen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass daneben eine gerichtliche Bestellung unabhängig von solchen prozessualen Erwirkungshandlungen ausgeschlossen sein sollte.

Das Problem dieser Entscheidung ist examensrelevant.

 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.