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BGH, Beschluss v. 19.07.2022, 4 StR 64/22

Einordnung: Strafprozessrecht / Schiebetermin?!

Konkret: Wann liegt ein unzulässiger Schiebetermin vor?

Kernaussagen:
§ 229 I StPO regelt: "Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.“ Wird diese Frist versäumt, muss gem. § 229 IV StPO mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden.
Der BGH verdeutlicht, dass reine „Schiebetermine“, die die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen, grundsätzlich nicht ausreichen. Derartige Schiebetermine liegen auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die Unterbrechungsfristen einzuhalten,
Es genügt jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente.

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