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BGH, Beschluss v. 19.07.2022, 4 StR 116/22

Einordnung: Strafrecht / Kraftfahrzeugrennen

Konkret: Voraussetzungen von § 315d I Nr. 2 StGB

Kernaussagen:
in Kraftfahrzeugrennen iSd § 315d I Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.

Das Kraftfahrzeugrennen ist zum sog. „Alleinrasen“ in § 315d I Nr. 3 StGB abzugrenzen: Faktisch stellt die Nr. 3 die „achte Todsünde“ des Straßenverkehrs dar. Die ersten sieben Todsünden finden sich bei § 315c II Nr. 2 StGB. Nr. 3 regelt als abstraktes Gefährdungsdelikt Fälle, in denen nur ein einziger Fahrer objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.
Def.: Nicht angepasste Geschwindigkeit meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

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