Einordnung: Strafrecht / Mord
Konkret: Niedrige Beweggründe bei Motivbündel
Kernaussagen:
Spielen bei einem Tötungsdelikt mehrere Motive eine Rolle („Motivbündel“), muss das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente einbeziehen und prüfen, ob der die Tat prägende Handlungsantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellt. Lässt sich kein dominantes Motiv feststellen, ist ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen. Das Motiv der Selbstjustiz kommt als niedriger Beweggrund in Betracht. Ein Handeln zur Bestrafung des Gegners, zur Machtdemonstration und Ausübung von Selbstjustiz sowie, um nicht als Verlierer einer Auseinandersetzung zu gelten, steht regelmäßig sittlich auf tiefster Stufe. Für die sozialethische Bewertung von Handlungsantrieben, die aus einem als verletzend erlebten Opferverhalten resultieren, ist die Verantwortung des Täters hierfür (Vorverschulden) ein wesentlicher Punkt, der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht außen vor bleiben darf.
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