Einordnung: Zivilrecht / Familienrecht
Konkret: Online-Eheschließung ist unwirksam
Kernaussagen:
Gemäß Art. 13 IV 1 EGBGB kann eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden.
Eine von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossene Ehe ist folglich unwirksam.
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