Einordnung: Zivilrecht / Fluggastrechte
Konkret: Ersatzflug als zumutbare Maßnahme zur Flugverspätungsbegrenzung
Kernaussagen:
Zu den zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.
Dies gilt auch dann, wenn noch am gleichen Tag eine Ersatzbeförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst möglich ist.
Fazit: Es ist nicht ausreichend, dass ein Luftfahrtunternehmen nur eine Ersatzbeförderung mit eigenen Flügen anbietet. Vielmehr müssen auch zeitnähere Flüge anderer Fluggesellschaften als Ersatz angeboten werden.