Einordnung: Strafprozessrecht / Zweifelssatz
Konkret: Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweisrege
Kernaussagen:
Der BGH weist - vor allem wichtig für Urteils- und Revisionsklausuren im 2. Examen - auf den folgenden Umstand hin:
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel; auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anwendbar. Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern kommt erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen.
Anders formuliert: Man darf den Zweifelssatz nicht z.B. auf jede einzelne Zeugenaussage anwenden, sondern er kommt erst in der abschließenden Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel zur Anwendung. Erst hier stellt sich die Frage, ob es „begründete Zweifel“ gibt, ob sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat.
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