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BGH, 24.04.2024, 2 StR 218/23

Einordnung: Strafrecht / Revisionsrecht

Konkret: Freispruch aufgehoben wegen Darstellungsmangels

Kernaussagen:
Das vorliegende Thema ist für die S2-Klausur im 2. Examen von Relevanz.

In richterrechtlich entwickelter Ausweitung der Revision prüfen die Revisionsgerichte auf die Sachrüge hin auch, ob der vom Tatgericht zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage festgestellte Sachverhalt so beschaffen ist, dass er eine rechtliche Überprüfung überhaupt ermöglicht. Diesem sog. „Darstellungsmangel“ geht es um die Überprüfung der Plausibilität der Darstellung von Feststellungen und Beweiswürdigung als Voraussetzung der Kontrolle der eigentlichen Gesetzesanwendung – die Überzeugungsbildung des Tatgerichts als solche bleibt unangetastet.

Hierzu LR/Hanack, § 337, Rn 122: „Die Revisionsgerichte nehmen es nicht mehr hin, wenn der Tatrichter (...) festgestellt hat, dass ein „Liebestrank“ ein wirkungsvolles Mittel sei, Zuneigung hervorzurufen (was RGSt 8, 352 f. noch für eine gegebenenfalls bindende tatrichterliche Feststellung hielt).

Zudem können widersprüchliche oder lückenhafte Beweiswürdigungen in der Revision zur Aufhebung führen. Dabei geht es in der Praxis häufig darum, einen „unliebsamen“ Freispruch „aufzuknacken“.

Ein Musterbeispiel liefert das hier vorgestellte Urteil (PM Nr. 098/2024 vom 24.04.2024):

Der BGH hat auf die Revision der StA ein Urteil des LG Hanau aufgehoben, mit dem es die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes an ihrem vierjährigen Sohn im Jahr 1988 freigesprochen hat.

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 17. August 1988 ihren vierjährigen Sohn gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten D. aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. D. soll Anführerin einer Glaubensgemeinschaft gewesen sein, der die Angeklagte angehört habe. Die Angeklagte soll ihren Sohn in einen aus Betttüchern zusammengenähten Sack gesteckt, den Sack über dem Kopf des Kindes verschnürt und es so in der alleinigen Obhut von D. zurückgelassen haben, die dem Jungen nach dem Leben getrachtet habe. Das Kind habe in dem Sack das Bewusstsein verloren und sei an Erbrochenem erstickt.

Das LG Hanau hat die Angeklagte von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der StA hatte Erfolg. Der BGH hat das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Fehler in der Beweiswürdigung aufgehoben. Das LG hat seine Annahme, es sei nicht erwiesen, dass es die Angeklagte war, die den Sack über dem Kopf des Kindes verschnürt habe, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Es hat die Ergebnisse einer durchgeführten Telekommunikationsüberwachung nicht hinreichend gewürdigt.

Der BGH hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Frankfurt am Main zurückverwiesen, das neue Feststellungen zum Anklagevorwurf zu treffen haben wird.

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