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BGH, 22.05.2024, 4 StR 503/23

Einordnung: Strafrecht / Straßenverkehrsdelikte

Konkret: Polizeiflucht und § 315b StGB

Kernaussagen:
Vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Eine vollendete Tat nach § 315b StGB erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. 

Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zum bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht der Missbrauch des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz hinzukommen. Da es der Erfahrung entspricht, dass Polizeibeamte Kraftfahrern, die eine Polizeisperre durchbrechen wollen, ausweichen und Täter im Allgemeinen mit derartigen Fluchtreaktionen rechnen, setzt eine Verurteilung nach § 315b StGB bei einem Fluchtmanöver des Täters voraus, dass das Tatgericht im Urteil den (bedingten) Schädigungsvorsatz darlegt und belegt.

Fazit: Nicht jedes Durchbrechen einer Polizeisperre ist quasi „automatisch“ ein Fall von § 315b StGB.

Die Straßenverkehrsdelikte werden ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht BT III und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar.

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