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BGH, 20.12.2023, 4 StR 447/23

Einordnung: Brandstiftung / Inbrandsetzen

Konkret: Zum teilweisen Zerstören iSd §§ 306, 306a I StGB

Kernaussagen:
In Brand gesetzt iSd §§ 306, 306a I StGB ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Hierfür genügt, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Dies ist der Fall, wenn ein "nicht völlig unwesentlicher Bestandteil" des Gebäudes vom Feuer erfasst worden ist oder "wesentliche Teile des Gebäudes" brennen. Ein teilweises Zerstören iSd §§ 306, 306a I StGB liegt bei der Brandstiftung in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Es genügt, dass die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung oder auf den Einsatz von Löschmitteln.

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